Als Testament, auch letzter Wille genannt, bezeichnet man eine schriftliche Erklärung darüber, wie das Vermögen einer Person nach deren Tod verteilt werden soll.
Es ermöglicht Ihnen, frei darüber zu entscheiden, was einmal mit Ihrem Besitz geschehen wird. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten: Möchten Sie Ihren Partner als alleinigen Erben einsetzen? Soll das Vermögen gleichmäßig unter Kindern und Enkeln aufgeteilt werden? Möchten Sie einen Teil einer wohltätigen Organisation spenden? Und noch wichtiger, braucht man überhaupt ein Testament? Im Folgenden werden wir diese Fragen klären.
Achtung: Der Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka
Zuletzt bearbeitet am 24.01.2023 von: Bettina Morich (Redakteurin)
Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu verfassen. Ohne einen letzten Willen greift die gesetzliche Erbfolge. Was mit dem Vermögen eines Verstorbenen geschieht, wenn dieser zu Lebzeiten keine Erben bestimmt hat, ist in Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922-2385) genau festgelegt.
Nach dem Gesetz gibt es Erben verschiedener Ordnungen.
Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Diese stehen an erster Stelle, wobei Kinder vor Enkeln und Enkel vor Urenkel erben. Das heißt, dass die Enkel nur erben, falls ein Kind des Verstorbenen bereits selbst verstorben ist. Unter den Erben wird das Erbe zu gleichen Anteilen verteilt, drei Kinder erben also jeweils ein Drittel. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Allerdings berücksichtigt das gesetzliche Erbrecht nur leibliche oder adoptierte Kinder. Pflege- oder Stiefkinder haben nach dem Gesetz kein Erbrecht.
Zur Gruppe der Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen, die Geschwister des Erblassers, und dann seine Neffen und Nichten. Erben zweiter Ordnung werden beerbt, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt.
Erben dritter Ordnung umfassen nun Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Sie werden eingesetzt, wenn es weder Erben erster Ordnung noch zweiter Ordnung gibt. Gibt es auch keine Erben dritter Ordnung, verfährt man bei der Suche nach weiteren möglichen Erben unter den ferneren Angehörigen fort.
Von den Angehörigen abgesehen haben auch Ehepartner und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gesetzliches Erbrecht.
Hat der Verstorbene kein Testament aufgesetzt und gibt es auch keine Verwandten, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben können, erbt der Staat das Vermögen.
Wenn man kein Testament aufsetzt, muss man sich bewusst machen, dass Personen, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, keinen Anspruch auf das Erbe haben. Das bedeutet, dass z.B. Pflege- und Stiefkinder ohne ein Testament nicht erben können. Auch Partner, mit denen man nicht verheiratet ist oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet, haben ohne einen letzten Willen keinen Erbanspruch. Von der gesetzlichen Erbfolge können Sie abweichen, wenn Sie ein Testament schreiben. In diesem Fall können Sie frei darüber entscheiden, wem Sie etwas vererben möchten. Es ist auch möglich, Verwandte durch den letzten Willen zu enterben, selbst, wenn diesen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil zustünde. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass enterbte Verwandte ihren Pflichtteil geltend machen.
Der Pflichtteil ist der Teil des Vermögens, auf den nahe Angehörige Anspruch haben, auch, wenn der Verstorbene sie enterbt hat. Das ist gesetzlich festgelegt, da man für seine nächsten Familienmitglieder auch nach dem Tod eine gewisse Fürsorgepflicht hat. Hierzu gehören die Kinder des Verstorbenen, Ehegatten und Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Falls die Kinder schon vor dem Erblasser verstorben sind, haben die Enkel und Urenkel einen Anspruch auf den Pflichtteil. Ebenfalls eingeschränkten Anspruch haben die Eltern des Verstorbenen, falls der Verstorbene kinderlos war und somit auch keine Enkel hat.
Zudem erlaubt ein Testament es, das Vermögen oder Teile davon an Stiftungen zu wohltätigen Zwecken zu vererben.
Darüber hinaus können dort Auflagen festgehalten werden, an die die Erben sich halten müssen. Familienmitglieder können zum Beispiel zur Grabpflege oder Betreuung eines Haustiers verpflichtet werden, oder das Verkaufen einer Immobilie untersagt werden.
Beim Verfassen eines letzten Willens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die einfachste Variante ist ein handschriftliches Testament, welches, wie der Name vermuten lässt, von Hand verfasst wird. Weiterhin kann man das Testament von einem Notar aufsetzen lassen. Ehegatten können auch ein gemeinsames Testament schreiben, welches dann für beide Partner bindend ist.
Um ein handschriftliches oder auch privatschriftliches Testament zu erstellen, reicht es, den letzten Willen handschriftlich aufzuschreiben und mit Unterschrift und Datum zu versehen.
Wählt man diese Form eines letzten Willens, ist zu beachten, dass es komplett von Hand geschrieben sein muss. Wurde die letztwillige Verfügung am Computer geschrieben und anschließend ausgedruckt, ist sie ungültig. Allerdings kann, sollten Zweifel ob der Leserlichkeit der Handschrift bestehen, ein Ausdruck in Form einer Leseabschrift hinzugefügt werden. Allerdings muss das Original nach wie vor in handschriftlicher Form vorliegen.
Um ein privatschriftliches Testament aufzusetzen, muss man folgende Punkte beachten:
Ein handschriftliches Testament kann von Einzelpersonen, Ehepartnern und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfasst werden.
Zudem hat ein privatschriftliches Testament nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser zum Zeitpunkt des Verfassens volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist.
Das von Hand verfasste Dokument kann im eigenen Zuhause verwahrt werden. Dann sollten Angehörige aber darüber informiert werden, wo sich das Dokument befindet. Eine weitere Möglichkeit, durch die sichergestellt werden kann, dass der letzte Wille nach dem Tod gefunden wird, ist die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht. So kann auch verhindert werden, dass der mutmaßliche Finder des Dokuments den Fund verschweigt, beispielsweise aus Enttäuschung über das ihm nicht zugedachte Erbe.
Das hand- bzw. privatschriftliche Testament muss nicht von einem Notar beglaubigt werden, sondern ist auch so gültig. Es kann aber auch gemeinsam mit einem Notar erstellt werden, der den Verfasser rechtlich berät.
Da es bei der Formulierung des letzten Willens schnell zu Unklarheiten kommen kann, ist es sinnvoll, einen Experten hinzuzuziehen. Durch das Konsultieren eines Notars kann man sicher sein, dass das Testament unmissverständlich den eigenen letzten Willen widerspiegelt, rechtlich gültig ist und zudem nicht so leicht angefochten werden kann.
Vor allem bei komplizierten Familienverhältnissen und größeren Vermögen ist es empfehlenswert, einen Notar zu Rate zu ziehen.
Das notarielle Testament wird nicht von Hand verfasst, sondern ausgedruckt und vom Erblasser (die Person, die das Erbe hinterlässt) unterschrieben. Anders als das handschriftliche Dokument wird es nicht zuhause verwahrt, sondern beim Notar oder dem Nachlassgericht hinterlegt.
Kann der Betroffene durch eine körperliche Behinderung nicht mehr selbst schreiben ist ein privatschriftliches Testament ausgeschlossen. Stattdessen muss die letztwillige Verfügung von einem Notar aufgesetzt werden. Ebenso muss das Aufsetzen durch einen Notar erfolgen, wenn ein nicht verheiratetes Paar einen gemeinsamen letzten Willen verfassen möchte.
Ob handschriftlich oder notariell, beide Arten der letztwilligen Verfügung können auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst werden. Das Ehepaar erstellt gemeinsam ein Dokument und beschließt zusammen, wie mit seinem Vermögen verfahren werden soll. Hier reicht es, wenn einer der Partner das Testament handschriftlich aufschreibt und beide unterschreiben. An dieses Dokument sind die Eheleute gebunden, das heißt, dass es nach dem Tod eines Partners vom verbliebenen Partner nicht verändert werden kann – es sei denn, im Rahmen der letztwilligen Verfügung wurde ausdrücklich das Gegenteil festgelegt. Modifikationen müssen in der Regel gemeinsam vorgenommen werden.
Was ist das Berliner Testament? Das Berliner Testament ist ein Sonderfall des Ehegattentestaments. Hier setzen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. Ehepartner wollen sichergehen, dass der überlebende Ehepartner nach ihrem Tod versorgt ist, bevor andere Angehörige erben. Der überlebende Ehegatte wird zum Vorerben (erster Erbfall). Erst im zweiten Erbfall, wenn auch der überlebende Partner verstirbt, erben andere Erben, die sogenannten Nacherben.
An die in einem Berliner Testament festgelegten Verfügungen muss der überlebende Partner sich nach dem Tod des ersten Partners halten. Allerdings besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten beider Partner durch eine Freistellungsklausel die Option auf Änderung der Regelungen einzuräumen.
Vor der Erstellung eines gemeinsamen letzten Willens sollte bedacht werden, dass der verbliebene Partner möglicherweise erneut heiratet oder sich das Verhältnis zu den eingesetzten Nacherben verändert. Es kann also durchaus sinnvoll sein, dass die Partner bei der gemeinschaftlichen Erstellung festlegen, dass der länger lebende Partner bestimmte Änderungen an dem gemeinsamen letzten Willen vornehmen darf.
Weiterhin wichtig: In der Regel handelt es sich bei den Nacherben um die gemeinsamen Kinder. Diese können jedoch schon vor dem zweiten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Da beim Berliner Testament das Erbe zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist (erster und zweiter Erbfall), kann diese Form des letzten Willens sich steuerlich nachteilig auswirken.
Automatisch unwirksam wird das Berliner Testament im Fall einer Scheidung.
Eine Möglichkeit, die Erben mit einzubeziehen, ist der sogenannten Erbvertrag. Dieser wird vor einem Notar unter Anwesenheit aller Vertragspartner, also dem Erblasser und den Erben, geschlossen. Im Gegensatz zu der relativ unkomplizierten Änderung eines Testaments kann der Erblasser einen Erbvertrag nicht einseitig abändern. Nützlich ist ein Erbvertrag vor allem, wenn für alle Erben bindende Abmachungen getroffen werden sollen, beispielsweise, wenn die Übernahme eines Familienunternehmens geregelt werden muss.
Ein sogenanntes Nottestament, auch Drei-Zeugen-Testament, ist eine Sonderform des letzten Willens, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig ist. Diese sind in § 2250 BGB festgelegt. Schwebt der Betreffende in akuter Lebensgefahr und kann weder eigenhändig ein Testament erstellen, noch rechtzeitig einen Notar mit dem Aufsetzen einer letztwilligen Verfügung beauftragen, kann der letzte Wille vor drei Zeugen verkündet werden.
Die drei Zeugen müssen, während der Erblasser mündlich seinen letzten Willen verkündet, ständig anwesend sein. Der Wille muss niedergeschrieben, dem Erblasser vorgelesen und von diesem noch einmal bestätigt werden.
Die Zeugen dürfen weder der Erblasser selbst, dessen Ehegatten oder in gerader Linie mit ihm verwandte Personen sein. Die Zeugen müssen volljährig, testierfähig, und der Sprache des letzten Willens mächtig sein. Wird eine dieser Vorschriften nicht eingehalten, ist das Testament rechtlich nicht gültig.
Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit nach drei Monaten, wenn der Verfasser die Notlage, in der das Dokument entstand, überlebt.
Durch Schenkungen können schon vor dem Ableben Teile des Vermögens an andere Personen übertragen werden. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Vererben: Beim Erbe kommt es erst nach dem Tod des Erblassers zur Übertragung von Eigentum, bei der Schenkung schon zu Lebzeiten.
Nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz §7 werden Schenkungen als „freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ definiert. Man kann z.B. Geld, Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Wertpapiere wie Aktien verschenken.
Bei Schenkungen wird unter Umständen die sogenannte Schenkungssteuer fällig. In der Regel zahlt diese der Empfänger der Schenkung. Ob Steuern anfallen, hängt vom Wert der Schenkung sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten ab. Der Schenkungsfreibetrag – also der Wert, den die Schenkung höchstens annehmen darf, bevor Steuern gezahlt werden müssen – liegt bei Ehepartnern und Partnern in einer eingetragenen Partnerschaft z.B. bei 500.000€. Für Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder liegt er bei 400.000€. Der Schenkungsfreibetrag nimmt weiter ab, je weniger eng das Familienverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten ist.
Wird der Schenkungsfreibetrag überschritten, ist nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, zu versteuern. Die Höhe der Steuern ist vom Wert der Schenkung und der Steuerklasse abhängig. Diese wird ebenfalls aus den Familienverhältnissen ersichtlich. Ehepartner und Kinder werden z.B. in Steuerklasse I eingestuft.
Steuern und Freibeträge sind für Erbschaft und Schenkungen gleich.
Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Während der Freibetrag beim Erbe nur einmal gilt, kann er bei Schenkungen mehrfach ausgeschöpft werden. Nach zehn Jahre erneuert sich der Schenkungsfreibetrag, d.h. Eltern können ihren Kindern z.B. mehrfach Schenkungen im Wert von 400.000€ machen, wenn zwischen den einzelnen Schenkungen zehn Jahre liegen.
Stirbt der Schenkende, bevor die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, wird die Schenkung aus diesem Zeitraum auf das Erbe angerechnet.
Steuerpflichtige Schenkungen sind dem Finanzamt zu melden, es sei denn, sie sind gerichtlich oder notariell beurkundet.
Ein Testament zu schreiben, bedeutet auch immer, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, was für viele Menschen beängstigend sein kann.
Dennoch sollte man sich im besten Fall früh mit dem Thema auseinandersetzen. Damit die letztwillige Verfügung als gültig gilt, muss die verfassende Person testierfähig sein. Testierfähigkeit besteht bei Personen über 16 Jahren, die geistig gesund sind. Rechtswirksam ist der letzte Wille allerdings erst, wenn der Verfasser volljährig ist, ab 16 Jahren hat man nur beschränkte Testierfähigkeit.
Die Testierfähigkeit kann in Frage gestellt werden, wenn der Verfasser zum Zeitpunkt der Niederschrift an Demenz oder einer ähnlichen Krankheit erkrankt war, die die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt. Zweifel hinsichtlich dessen müssen durch ein medizinisches Gutachten ausgeräumt werden.
Bei einem handschriftlichen Testament ist es unerlässlich, dass es komplett von Hand geschrieben wurde. Zudem muss der Verfasser volljährig sein. Weiterhin muss das Dokument eine eindeutige Überschrift („Testament“, „Letzter Wille“) tragen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.
Der letzte Wille muss verständlich und eindeutig verfasst sein. Gerade deswegen ist rechtliche Beratung bei der Aufsetzung einer letztwilligen Verfügung sinnvoll, denn viele Formulierungen lassen sich unterschiedlich auslegen und sind anfechtbar.
Ein Beispiel: Jemanden etwas zu „vermachen“ bedeutet rechtlich etwas ganz anderes, als etwas zu „vererben“. Vermacht man jemandem etwas, bekommt dieser einen vorher festgelegten Gegenstand oder Rechte aus dem Nachlass vermacht. Er ist jedoch kein Erbe. Der Begünstigte muss das Vermächtnis aktiv vom Erben verlangen.
Für Laien ist es daher empfehlenswert, auch handschriftliche Testamente von einem Rechtsanwalt oder einem Notar überprüfen zu lassen, um Fehler zu vermeiden. Zudem kann es leicht zu Formfehlern kommen, die das Dokument im schlimmsten Fall ungültig machen.
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Möchte man erklären, wieso man sich bei der Aufteilung seines Vermögens so und nicht anders entschieden hat, kann man dem letzten Willen einen Erbenbrief hinzufügen. Im letzten Willen selbst sollte man solche Erklärungen unterlassen.
Außerdem muss beachtet werden, dass privatschriftliche Testamente, die nicht beim Nachlassgericht verwahrt werden, von Verwandten nach dem Tod des Erblassers gefunden werden können müssen. Am besten sollte man den Aufbewahrungsort des letzten Willens einer Person, der man vertraut, mitteilen. Sicherer ist jedoch die Hinterlegung beim Nachlassgericht.
Das Niederschreiben eines letzten Willens ist zunächst kostenlos. Anders ist es, wenn hierbei rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen wird. Zudem kann ein Testament amtlich verwahrt werden, was ebenfalls Kosten verursacht.
Ein privatschriftliches/handschriftliches Testament ist kostenlos. Nur die optionale Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht kostet etwas (etwa 75€), ebenso wie die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister (etwa 18€). Beides ist freiwillig, in der Regel aber empfehlenswert, da so Fund und Berücksichtigung Ihres letzten Willens nicht dem Zufall überlassen werden.
Bei einem notariellen/öffentlichen Testament sind die Notarkosten jeweils davon abhängig, welchen Wert das Erbe bei Verfassen des letzte Willens hat. Außerdem fallen auch hier Kosten für Verwahrung und Registrierung an. Zudem muss man beachten, dass jede Änderung eines notariellen Testaments ebenfalls etwas kostet.
Wichtig: Wenn ein sich in amtlicher Verwahrung befindliches notarielles Testament vom Erblasser zurückverlangt wird, gilt es als widerrufen und somit ungültig.
Testamente werden beim Nachlassgericht eröffnet, das heißt, dass dort der letzte Wille des Verstorbenen verkündet wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die letztwillige Verfügung bereits in gerichtlicher Verwahrung befand, oder erst nach dem Tod des Erblassers gefunden wurde. Findet jemand eine letztwillige Verfügung, ist diese Person gesetzlich verpflichtet, es dem Nachlassgericht zu übergeben.
Mit der Eröffnung werden alle Erben und Personen, die einen Teil des Nachlasses erhalten sollen, vom Inhalt des letzten Willens in Kenntnis gesetzt. Sie werden entweder vom Gericht zur Testamentseröffnung persönlich eingeladen oder erhalten eine Abschrift des letzten Willens.
Wichtig: Nach der Eröffnung eines Testaments haben die Erben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ihr Erbe auszuschlagen.
Falls jemand ein Testament anfechten möchte, muss hierfür ein triftiger Anfechtungsgrund bestehen. Zudem kann es erst angefochten werden, wenn der Erbfall eingetreten ist, also nach dem Tod des Erblassers. Zu Lebzeiten des Erblassers hat ein Testament keine Rechtswirkung und kann somit auch nicht angefochten werden.
Gründe für die Anfechtung sind vielfältig. Oft werden handschriftliche Testamente angefochten, da es hier öfter zu Irrtümern und Formfehlern kommt. Der Erblasser hat zum Beispiel aus Unwissen oder unter Annahme falscher Tatsachen Verfügungen getroffen, die er nicht beabsichtigt hat. Weitere Gründe können sein, dass ein letzter Wille unter Androhungen erzwungen wurde oder der Erblasser an bereits bestehende Erbverträge gebunden und somit eingeschränkt ist. Häufig führen auch Formfehler, Anpassungen, die erst kurz vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, sowie Zweifel an der Testierfähigkeit zu Anfechtungen des letzten Willens.
Kein triftiger Grund für das Anfechten einer letztwillige Verfügung ist es, wenn einer der Erben sich ungerecht behandelt fühlt und einen größeren Anteil am Erbe fordert.
Eine erfolgreiche Anfechtung ist nur möglich, wenn der Anfechtende entsprechende Beweise für seinen Anfechtungsgrund vorbringen kann. Besonders für die Beweisführung ist juristischer Beistand meist unerlässlich. Auch die Erfolgschancen einer Anfechtung sind in der Regel mit einem Anwalt besser. Ein Anwalt kann Ihnen auch schon vor der Anfechtung eine Einschätzung darüber geben, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist und Erfolg haben könnte.
Ein Testament anfechten kann, wer Anrecht auf ein Erbe bzw. den Pflichtteil hat und aus einer erfolgreichen Anfechtung einen Vorteil ziehen könnte. Um den letzten Willen anzufechten, muss innerhalb einer einjährigen Frist ab Bekanntwerden des Anfechtungsgrund (nicht ab der Testamentseröffnung!) eine formlose Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht (am letzten Wohnort des Verstorbenen) eingereicht werden. Wesentlich ist, dass aus der Erklärung der Anfechtungsgrund ersichtlich wird.
Nach 30 Jahren verjähren jedoch alle erbrechtlichen Ansprüche, eine Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.
Bei einer Anfechtung entstehen normalerweise Kosten für Anwalt und Gericht.
Das wichtigste auf einen Blick: Testament.pdf
Checkliste: Handschriftliches Testament schreiben.pdf
Die Erstellung eines Testaments ist freiwillig. Wenn man keines erstellen möchte, greift die gesetzliche Erbfolge.
Hat der Verstorbene vor seinem Tod kein Testament verfasst, wird sein Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese legt fest, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge etwas erben. An erster Stelle stehen Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Falls es weder Kinder, Enkel noch Urenkel gibt, erben Eltern, Geschwister und dann die Neffen und Nichten, sogenannte Erben zweiter Ordnung. Falls auch es auch keine Erben zweiter Ordnung gibt, folgen Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Sollte der Verstorbene keine Angehörigen dritter Ordnung haben, wird unter den ferneren Verwandten nach Erben der nächsten Ordnungen gesucht.
Es gibt das hand- bzw. privatschriftliche Testament und das notarielle bzw. öffentliche Testament. Beide können sowohl als von Einzelpersonen verfasst werden als auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament fungieren. Ein Sonderfall des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Eine weitere Form ist das Nottestament. Dieses wird mündlich von einer sich in akuter Lebensgefahr befindlichen Person vor Zeugen abgegeben, falls zuvor kein ordentliches Testament geschrieben wurde.
Der Nachlass bezeichnet das gesamte Vermögen und den Besitz der verstorbenen Person. Neben Bar- und Kapitalvermögen gehören hierzu Immobilien, alle privaten Besitztümer sowie Verpflichtungen und Rechte des Verstorbenen.
Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person. Erbe ist, wer den Nachlass oder einen Teil davon nach dem Tod des Erblassers erhält. Ein Vermächtnis umfasst nur einen bestimmten Gegenstand oder bestimmte Rechte, die Teil des Nachlasses sind. Jemand, der ein Vermächtnis erhält, erhält dies auch nicht “automatisch”, sondern muss es vom eigentlichen Erben fordern.
Generell ist es empfehlenswert, sich bei der Erstellung eines letzten Willens rechtlich beraten zu lassen, da Laien viele Ausdrücke falsch verwenden, was bei der Testamentseröffnung zu Unklarheiten führen kann und den letzten Willen anfechtbar macht.
Möchten Sie ein privatschriftliches Testament verfassen, ist es wichtig, dass das vollständige Dokument von Hand geschrieben ist. Zudem müssen Sie auf eine klare, eindeutige Ausdrucksweise achten. Versehen werden muss das Dokument mit einer unmissverständlichen Überschrift wie „Testament“ oder „Letzter Wille“.
Besonders bei privatschriftlichen Testamenten besteht die Gefahr, dass diese aufgrund von Formfehlern ungültig werden. Rechtlich gültig ist ein privatschriftliches Testament wenn
Falls jemand nicht oder nicht mehr schreiben kann, kann er selbst kein gültiges handschriftliches Testament verfassen, sondern muss seinen letzten Willen einem Notar mitteilen, welcher das entsprechende Schriftstück für ihn aufsetzt.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, bei der sich Ehepartner oder eigetragene Lebenspartner jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Kinder und andere erbberechtig Personen erben dabei vorerst nichts.
Da beim Berliner Testament ausschließlich der länger lebende Ehepartner erbt, ist es besonders zur Absicherung des Partners sinnvoll. Wenn das Paar Kinder hat, könnten diese sich hierdurch jedoch übergangen fühlen und ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Ein weiterer Nachteil ist, dass man von den Verfügungen eines Berliner Testaments nicht ohne weiteres abweichen kann. Es ist für beide Partner über den Tod hinaus bindend. Änderungen müssen gemeinsam beschlossen werden. Zudem kann es sein, dass zweimal die Erbschaftssteuer anfällt.
Ein Berliner Testament ist vor allem sinnvoll, da man dadurch den überlebenden Partner wirtschaftlich absichern kann. Besitzt das Paar z.B. eine gemeinsame Immobilie, sorgt dieses Vorgehen dafür, dass der verbliebene Partner dort weiterhin ohne rechtliche Probleme leben kann, da sie ganz auf ihn übergeht.
Ja, ein hand- bzw. privatschriftliches Testament ist ohne Notar gültig. Dies trifft jedoch nur zu, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt. Beispielsweise muss es komplett von Hand geschrieben und mit vollem Namen unterschrieben sein. Es muss zudem klar als „Letzter Wille“ oder „Testament“ gekennzeichnet werden. Auch das Datum darf nicht fehlen.
Nein, ein notarielles Testament wird vom Notar verfasst und ausgedruckt. Es muss lediglich unterschrieben werden. Ein Testament ohne Notar ist jedoch nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst wurde.
Die Erstellung eines hand- bzw. privatschriftliches Testaments kostet nichts. Wenn Sie es beim Nachlassgericht verwahren lassen möchten, kostet dies etwa 75€. Zudem fallen für die Registrierung beim Testamentsregister ca. 18€ an. Für ein notarielles bzw. öffentliches Testament sind zusätzlich Notarkosten zu entrichten. Diese richten sich nach dem Wert, den das Erbe hat.
Je nach Art des Testaments müssen verschiedenen Dinge beachtet werden.
Nur volljährige, testierfähige Personen können ein privatschriftliches Testament errichten. Zudem muss dieses stets vollständig von Hand verfasst sein, sonst ist es ungültig. Auch eine unmissverständliche Überschrift sowie Datum, Ort und Unterschrift des Verfassers dürfen nicht fehlen. Wichtig sind zudem möglichst eindeutige Formulierungen. Außerdem sollte man sicher gehen, dass ein letzter Wille, welchen man nicht beim Nachlassgericht hinterlegt hat, dennoch auffindbar ist.
Bei einem Ehegattentestament oder einem Berliner Testament muss man beachten, dass es in der Regel nach dem Tod eines Partners durch den verbliebenen Partner nicht mehr abgeändert werden kann, es sei denn, dies wurde im Vorhinein durch eine Freistellungsklausel festgelegt.
Man kann sein privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen, wofür eine Gebühr von etwa 75€ fällig wird. Zudem ist eine Registrierung beim Testamentsregister für 18€ möglich. Beides ist optional.
Ein notarielles Testament wird immer beim Gericht verwahrt, dies übernimmt im Normalfall der Notar.
Der Pflichtteil ist der Anteil des Erbes, auf den die nächsten Verwandten gesetzlich Anspruch haben. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der jeweilige Angehörige durch den letzten Willen enterbt wurde. Das beruht darauf, dass der Erblasser für nahe Angehörige auch nach dem Tod eine Fürsorgepflicht hat. Anspruch auf den Pflichtteil haben Kinder und Ehegatten bzw. Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Eingeschränkten Anspruch haben Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des Erbteils nach der gesetzlichen Erbfolge. Wie viel das im Einzelfall ist, ist von den jeweiligen Verwandtschaftsverhältnissen abhängig.
Ein Testament wird beim Nachlassgericht eröffnet, was bedeutet, dass der letzte Wille des Erblassers verkündet wird.
Ein Testament ist anfechtbar, wenn ein triftiger Grund vorliegt und entsprechende Fristen eingehalten werden. Es kann erst nach dem Tod des Erblassers angefochten werden.
Ein Testament kann nur angefochten werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Gründe hierfür können Fehler und Irrtümer im letzten Willen selbst sein oder auch Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers. Kein Grund hingegen ist es, wenn ein Erbe mit den in der letztwilligen Verfügung getroffenen Verfügungen unzufrieden ist. Erfolgreich kann die Anfechtung nur sein, wenn der Anfechtende entsprechende Beweise hat.
Ja, Erben können mit Hilfe von Auflagen im Testament zu bestimmten Dingen, z.B. zur
Grabpflege, verpflichtet werden. Genauso dürfen Dinge untersagt werden, wird beispielsweise eine Immobilie vererbt, dann kann dem Erben der Verkauf untersagt werden.
Enterben kann der Erblasser jegliche Angehörige ohne Grund. Es steht ihm frei, sie in seinem letzte Willen als Erben zu benennen oder nicht.
Ein Erbe muss nicht angenommen werden, innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung kann das Erbe ausgeschlagen werden.
Um ein Erbe auszuschlagen, muss der Erbe persönlich beim zuständigen Nachlassgericht vorstellig werden. Er muss sich ausweisen und erklären, dass er das Erbe ausschlagen will. Man kann stattdessen auch von einem Notar eine Erklärung an das Nachlassgericht übermitteln lassen.
Ein Erbvertrag wird zwischen Erblasser und Erben von einem Notar aufgesetzt. An den Erbvertrag müssen sich alle Vertragsparteien, einschließlich des Erblassers selbst, halten. Beide Parteien müssen den festgelegten Verfügungen zustimmen. In einem Erbvertrag kann man bindende Abmachungen für die Erben festhalten.
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Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.