Die Pflegegrade entscheiden darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung einer pflegebedürftigen Person zustehen. Wenn jemand gesundheitlich in seiner Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt ist, spricht man von Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI).
Durch die Unterscheidung in fünf Pflegegrade lassen sich die Beeinträchtigungen individuell feststellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder psychische Einschränkungen handelt. Weil die Einteilung in einen Pflegegrad von den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen abhängig ist, wird ihren Bedürfnissen besonders gut gerecht.
Bei Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor. Betroffenen ist es meist nicht möglich, ihren Alltag allein zu bewältigen. Im Punktesystem der Einstufung in Pflegegrade entspricht das mindestens 47,5 und höchstens 70 von 100 Punkten.
Achtung: Der Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka
Zuletzt bearbeitet am 17.11.2022 von: Bettina Morich (Redakteurin)
Bis 2017 gab es statt fünf Pflegegraden drei Pflegestufen. Seit dem 01. Januar 2017 wird auf Grundlage der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person über den Pflegegrad entschieden.
Dank dieser Reform der Pflegeversicherung kann besser auf die individuelle Situation von Pflegebedürftigen eingegangen werden. Bei der Pflegegradeinteilung wird eine Reihe von Faktoren erfasst. Immer steht die Frage im Mittelpunkt, was der Versicherte in seinem Alltag selbstständig bewältigen kann. Dadurch wird die spezifische Lebenslage von jedem Betroffenen berücksichtigt.
Außerdem hatte die alte Einteilung den Nachteil, dass vor allem körperliche Beeinträchtigungen einbezogen wurden. So erhielten zum Beispiel Pflegebedürftige mit Demenz weniger Unterstützungsleistungen. Dabei benötigen diese Patienten im Alltag unter Umständen ebenso viel Hilfe wie jemand, der körperlich beeinträchtigt ist. Die Reform sorgt für eine gerechtere Verteilung der Leistungen der Pflegeversicherung.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Auch eine bevollmächtigte Person kann den Pflegegrad beantragen. Jemand wie ein Familienangehöriger, Nachbar oder Bekannter kommt hierfür in Frage. Eine Vollmacht können Sie formlos ausstellen, sie muss lediglich eigenhändig unterschrieben werden. Der Antrag kann auch telefonisch erfolgen. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Krankenkasse. Auch Ihr örtlicher Pflegestützpunkt kann Ihnen weiterhelfen.
Die Kasse schickt einen unabhängiger Gutachter des Medizinischen Dienstes. Dieser führt eine Begutachtung der Lebenssituation der pflegebedürftigen Person im eigenen Zuhause durch. Bei Privatversicherten wird ein Gutachter von MEDICPROOF damit beauftragt.
Für die Dauer der Bearbeitung Ihres Antrags sind 25 Arbeitstage vom Gesetz festgelegt. In dringenden Fällen kann es notwendig sein, dass die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgt. Zum Beispiel wenn nur durch die Zuteilung eines Pflegegrades die Versorgung sicher gestellt ist.
Während der Gutachter den Pflegegrad feststellt, sollte die Pflegeperson dabei sein. Der Gutachter will wahrscheinlich mit ihr sprechen, um besser einschätzen zu können, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ist. Es ist darüber hinaus sinnvoll, sich bereits im Vorfeld zu überlegen, ob die Pflege realistischerweise durch Angehörige übernommen werden kann. Falls nicht empfiehlt sich, dass Sie die Hilfe von Dienstleistern in Anspruch nehmen.
Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit gibt es keine unangekündigten Besuche. Es wird vorher ein Termin festgelegt, an dem ein Gutachter zu Ihnen nach Hause oder ins Pflegeheim kommt. Bei dem Termin wird untersucht, was die pflegebedürftige Person im Alltag allein bewältigen kann, wobei sie Hilfe benötigt und wie selbstständig sie ist.
Die Einteilung erfolgt unabhängig davon, ob die individuelle Beeinträchtigung körperlich oder geistig bedingt ist.
Grundlage ist ein Modulsystems. Es gibt sechs Module. Abhängig von der Selbstständigkeit einer Person ('Person kann Tätigkeit ohne Hilfe oder gegebenenfalls mit Hilfsmitteln bewerkstelligen' bis hin zu 'Person kann die Tätigkeit nicht bewerkstelligen') vergibt der Gutachter Punkte je Modul.
In die Gesamtbewertung gehen alle Module ein, allerdings werden sie unterschiedlich gewertet. Bei den Modulen 2 und 3 wird nur jeweils das mit der höheren Punktzahl gewichtet.
Die Module sind:
Modul 1: Mobilität | Gewichtung 10 % |
Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten | Gewichtung 15 % oder Modul 3 |
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Gewichtung 15 % oder Modul 2 |
Modul 4: Selbstversorgung | Gewichtung: 40 % |
Modul 5: Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | Gewichtung: 20 % |
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Gewichtung: 15 % |
Damit ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, muss die Person natürlich versichert sein. Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten zehn Jahre bereits zwei Jahre lang Pflegekassenbeiträge gezahlt wurden. Eine andere Möglichkeit ist eine Mitversicherung durch die Familie.
In Pflegegrad 3 wird jemand eingestuft, dessen Selbstständigkeit mit einem Wert zwischen 47,5 und 70 Punkten bewertet wird. Bei Personen mit Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Deswegen kann man davon ausgehen, dass diese ihren Alltag nicht allein bewerkstelligen können. Zum Beispiel sind sie meist darauf angewiesen, dass andere Personen für sie Einkaufen, Kochen und Waschen.
Ein Kriterium, welches bei dem Gutachten untersucht wird, ist die Fähigkeit, Treppen hoch- oder herunter zu steigen. An diesem Beispiel lässt sich die Einschätzung der Selbstständigkeit gut verdeutlichen:
Eine selbstständige Person kann allein, aufrecht und ohne Unterstützung eine Treppe überwinden. Jemand, der überwiegend selbstständig ist, kann zwar ohne Hilfe eine Treppe steigen. Doch es besteht ein Sturzrisiko, weshalb er begleitet werden sollte.
Wenn jemand getragen werden muss oder auf Hilfsmittel wie einen Treppenlift angewiesen ist, ist er als unselbstständig einzustufen. Es gibt auch die Abstufung der überwiegenden Unselbstständigkeit. Sie liegt vor, wenn die Treppe nur mithilfe von einer Stütze machbar ist.
Überwiegend werden in Pflegegrad 3 Personen mit kognitiven Einschränkungen eingestuft. Man spricht hier von einer eingeschränkten Alltagskompetenz. Hierunter fallen beispielsweise Menschen, die an Demenz erkrankt sind oder eine geistige Behinderung haben. Die Mobilität hingegen ist oft wenig bis gar nicht beeinträchtigt, natürlich gibt es aber Ausnahmen. Betroffene Personen benötigen häufig Anleitung oder Hilfe im Alltag. Und das auch, wenn sie die Handlungen theoretisch noch beherrschen. Insofern ist hier unter Umständen ein großer Pflegeaufwand gegeben.
Wurde Ihnen ein Pflegegrad zugeteilt der Ihnen zu niedrig vorkommt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse erheben.
Auch, wenn Ihr Bedarf nach Pflege gestiegen ist, können Sie eine Höherstufung beantragen. Dies tun Sie bei Ihrer Pflegekasse, woraufhin eine erneute Begutachtung stattfindet.
Ein einmal verliehener Pflegegrad kann nicht wieder aberkannt werden.
Haben Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger einen Pflegegrad, können Sie eine Reihe von Leistungen beanspruchen. Der Leistungsanspruch steigt mit dem Pflegegrad.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person direkt ausgezahlt. Bei Pflegegrad 3 beträgt seine Höhe 545 Euro. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Sie in häuslicher Pflege durch Angehörige und nicht durch ambulante Pflegedienste versorgt werden. Es gibt keine Vorschriften, für was es zu verwenden ist.
Wichtig zu wissen ist, dass Beratungsgespräche für Pflegegeldempfänger verpflichtend sind. Bei Pflegegrad 3 müssen Sie einmal im Halbjahr ein Beratungsgespräch machen. Durchführen können dieses Gespräch beispielsweise ambulante Pflegedienste.
Wenn statt Angehöriger ein ambulanter Pflegedienstdie Pflege vornimmt, können Sie hierfür die Pflegesachleistungen verwenden.
Bei Pflegegrad 3 bekommen Sie seit dem 01.01.2022 1.363 Euro an Pflegesachleistungen. Hiermit können Sie ambulante oder stationäre Pflegedienstleistungen finanzieren. Die Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Suchen Sie einen Pflegedienst, der Sie bei der ambulanten Pflege unterstützt? Über unsere kostenlose Service-Hotline 0800 122 273 0 helfen wir Ihnen gerne, einen passenden Anbieter zu finden.
Sie können entweder das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen in vollem Umfang nutzen. Es gibt auch die Möglichkeit, die Leistungen zu kombinieren. Das ist sinnvoll, wenn Angehörige und professionelle Pflegedienstleister gemeinsam pflegen.
In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen gesenkt.
Beispiel: Mit Pflegegrad 3 erhält man 1.363 Euro Pflegesachleistungen oder 545 Euro Pflegegeld. Wird von den Pflegesachleistungen jedoch nur ein Teil verbraucht, beispielsweise 60 % (also 817.80 Euro), wird das Pflegegeld um 60 % gesenkt. Der Pflegebedürftige erhält nur noch 40 % des Pflegegeldes. In diesem Beispiel sind das 218 Euro.
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Geldbetrag, der allen Pflegebedürftigen zusteht. Er beträgt 125 Euro im Monat. Die 125 Euro werden nicht ausgezahlt, denn die Pflegekasse rechnet direkt mit den Dienstleistern ab. Der Entlastungsbetrag eignet sich für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag . Dazu gehören zum Beispiel Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Hierbei ist es wichtig, dass die Dienstleister nach Landesrecht anerkannt sind. Ihre Pflegekasse kann Sie beraten, welche Anbieter in Frage kommen.
Ab Pflegegrad 2 besteht auch ein Umwandlungsanspruch. Das heißt, Sie können 40 % der Pflegesachleistungen Sie für den Entlastungsbetrag verwenden.
Die Versorgung von Pflegebedürftigen kann auch teilstationär stattfinden. Das bedeutet, dass sie entweder tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut werden. Das ist die Tages- beziehungsweise Nachtpflege.
Meist wird die teilstationäre Pflege nur bewilligt, wenn sie tatsächlich gerechtfertigt ist, also beispielsweise weil ein pflegender Angehöriger tagsüber arbeiten muss und sich in dieser Zeit nicht um den Pflegebedürftigen kümmern kann.
Auch die teilstationäre Pflege wird von den Pflegekassen mitfinanziert. Einen Anspruch haben die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 können Sie hierfür den Entlastungbetrag verwenden. Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 1.298 Euro für die Finanzierung.
Nach §43 SGB XI haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ein Anrecht auf stationäre Pflege. Pflegebedürftige, die vollstationär versorgt werden, wohnen zum Beispiel in einem Altenheim.
Hier übernimmt die Pflegekasse Kosten der Pflege, Betreuung und medizinischen Versorgung. Bei Pflegegrad 3 stehen je Kalendermonat 1.262 Euro zur Verfügung. Selbst getragen werden müssen Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und gegebenenfalls weitere Nebenkosten.
Seit Januar 2022 können Sie die vollstationäre Pflege auch mit dem Leistungszuschlag finanzieren. Abhängig von der Aufenthaltsdauer in einer Pflegeeinrichtung wird ein gewisser Prozentsatz des Eigenanteils übernommen. Der Leistungszuschlag greift ab Pflegegrad 2. Die Höhe der Entlastung ist davon abhängig, wie lange die Person in der Pflegeeinrichtung gelebt hat, und nicht vom Pflegegrad.
Manchmal müssen Pflegebedürftige nur für eine begrenzte Zeit vollstationär versorgt werden. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt vorkommen, oder wenn sich zum Beispiel der Zustand der pflegebedürftigen Person unerwartet verschlechtert. In diesen Fällen entlastet die Kurzzeitpflege die Pflegepersonen.
Bei der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Personen für eine kurze Zeitspanne in vollstationären Einrichtungen versorgt. Seit dem 01.01.2022 wird die Kurzzeitpflege von den Kassen mit 1.774 Euro finanziert. Im Kalenderjahr können Sie bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Es ist möglich, für die Kurzzeitpflege auch einen Teil der Verhinderungspflege zu verwenden. Das geht, wenn sie diese im gleichen Kalenderjahr noch nicht vollständig in Anspruch genommen haben.
Während der Kurzzeitpflege verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld um 50 %.
Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. In den meisten Fällen wird die pflegebedürftige Person für diese Zeit in einer stationären Einrichtung versorgt. Die Verhinderungspflege kann aber auch ambulant erfolgen.
Ab Pflegegrad 2 finanziert die Pflegekasse bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege im Kalenderjahr mit bis zu 1.612 Euro. Damit die Verhinderungspflege gestattet wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate lang selbst gepflegt haben.
Wenn die Kurzzeitpflege im gleichen Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen wurde, können Sie 50 % von deren Budget für die Verhinderungspflege nutzen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Anpassungen in ihrem Wohnumfeld beantragen. Diese Anpassungen sollen die Pflege erleichtern. Im Idealfall verbessern sie auch die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen versteht man Optionen wie einen barrierefreien Umbau des Bades, Rampen für Rollstühle und Rollatoren oder den Einbau eines Treppenliftes.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt zusammen, beispielsweise in einer Senioren-WG, können sie bis zu viermal einen Antrag stellen. Es werden also insgesamt 16.000 Euro zugezahlt.
Ist ein erneuter Umbau gerechtfertigt, weil sich die Pflegesituation zum Beispiel unvorhersehbar verschlechtert hat, kann dieser Antrag auch ein zweites Mal gestellt werden.
Mit einem Pflegegrad haben Sie auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel .
Monatlich gibt es für alle Pflegegrade eine Pauschale von 40 Euro für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel.
Diese 40 Euro können Sie für die sogenannte Hilfsmittelbox verwenden. Anbieter wie Sanitätshäuser stellen fertige Boxen zusammen. Enthalten sind Produkte wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen im Wert von 40 Euro. Je nach Anbieter können Sie selbst wählen, welche Produktkombination Sie für Ihre Box wollen. Es ist möglich, die Box einmalig zu bestellen, oder sie jeden Monat zu erhalten. Kosten entstehen Ihnen hierbei keine. Sie werden vollständig von der Pauschale gedeckt.
Wenn Pflegebedürftige gemeinsam eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gründen, wird das mit einer einmaligen Anschubfinanzierung von 10.000 Euro je Wohngruppe unterstützt. Dies gilt für alle Pflegegrade. Zusätzlich kann unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf 214 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Das ist der sogenannte Wohngruppenzuschlag.
Mit einem Pflegegrad haben Sie ein Anrecht auf Beratung durch einen von der Pflegekasse gestellten Berater. Manchmal verweist die Pflegekasse aber auch an eine externe Beratungsstelle.
Auch Kinder können einen Pflegegrad bekommen. Da Kinder von Natur aus weniger selbstständig sind als Erwachsene, wird der Pflegegrad hier etwas anders bestimmt. Die Bewertung erfolgt im Vergleich mit Kindern, die dem Alter entsprechend entwickelt sind. Bis zu einem Alter von 18 Monaten gibt es noch mehr Sonderregelungen, da diese Kinder sehr unselbstständig sind. Für sie verwenden Gutachter ein eigenes Bewertungssystem.
Das Gutachten erfolgt in der Regel durch gesondert geschulte Gutachter.
Pflegebedürftige Kinder erhalten die gleichen Leistungen wie pflegebedürftige Erwachsene.
Die Einteilung in einen Pflegegrad kann viele Ursachen haben. Gerade die höheren Pflegegrade werden aber meist dann zugeteilt, wenn Personen sich in einer gesundheitlich schwierigen Situation befinden. Verschlechterungen können hier gravierende Folgen haben.
Es ist daher sinnvoll, sich über weitere vorsorgende Maßnahmen Gedanken zu machen. Auch, wenn es schwer fällt, sich mit diesen Themen auseinander zu setzen.
Im Ernstfall stellen Vorsorgehandlungen wie eine Patientenverfügung, Vollmachten und Testament für Ihre Angehörigen eine Erleichterung dar. Zudem garantieren sie, dass Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprochen wird.
Wenn Menschen einen schweren Unfall haben oder an einer Krankheit wie Demenz erkranken, kann es passieren, dass sie keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können. Dennoch muss jemand über medizinische Maßnahmen entscheiden. Manche Menschen lehnen beispielsweise die künstliche Ernährung oder Beatmung ab.
Für diese Situation ist eine Patientenverfügung wichtig. In dieser können Sie bereits im Vorfeld festlegen, welche Behandlungen sie ablehnen oder wünschen. Eine volljährige, einwilligungsfähige Person kann jederzeit eine Verfügung aufsetzen. Genauso formlos ist sie widerrufbar.
Ähnlich wie eine Patientenverfügung sind Vollmachten für den Fall gedacht, dass eine Person nicht mehr selbstständig handlungsfähig ist.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person vorschlagen, die Ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll. Ein Betreuer kümmert sich zum Beispiel um das Vermögen, die Gesundheitsfürsorge und den Schriftverkehr. Das Betreuungsgericht setzt den Betreuer ein.
In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauenspersonen benennen, die an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen kann. Vorsorgevollmachten gelten immer für einen bestimmten Bereich, zum Beispiel Verträge, Bankgeschäfte oder die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken.
Ein Testament legt fest, wer nach dem Tod einer Person etwas von ihrem Erbe bekommt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Möchten Sie Personen, welche die gesetzliche Erbfolge nicht berücksichtigt (zum Beispiel Pflege- und Stiefkinder oder Bekannten) etwas vererben, ist dies nur möglich, wenn Sie ein Testament schreiben.
Personen, bei denen eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegt, erhalten Pflegegrad 3. Sie sind psychisch oder körperlich meist stark beeinträchtigt. Sie benötigen Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags. Im Bewertungssystem zur Vergabe eines Pflegegrades entspricht das 47,5 bis 70 Punkten.
Um eine Pflegegrad zu bekommen, müssen Sie zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese beauftragen einen unabhängigen Gutachter, um die Pflegesituation zu beurteilen.
Damit Sie berechtigt sind, die Leistungen der Pflegeversicherung zu beanspruchen, müssen Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, oder über die Familie mitversichert gewesen sein. Die Voraussetzungen für einen bestimmten Pflegegrad lassen sich nicht pauschalisieren. Bei Pflegegrad 3 kann aber davon ausgegangen werden, dass die Person auf tägliche Hilfe angewiesen ist und ein relativ hoher Pflegeaufwand vorliegt.
Bei Pflegerad 3 bekommen Sie 545 Euro Pflegegeld.
Einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 stehen 1.363 Euro Pflegesachleistungen zu.
Bei Pflegerad 3 erhalten Sie 545 Euro Pflegegeld und 1.363 Euro Pflegesachleistungen. Zudem erhalten Sie Leistungen, die allen Pflegebedürftigen zustehen. Dazu gehören 125 Euro Entlastungsbetrag, 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege und 1.612 Euro für die Verhinderungspflege. Weiter Leistungen wie ein Zuschlag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können beantragt werden.
Der Zuschuss der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege beträgt für die Pflegerade 2 bis 5 1.612 Euro.
Die Pflegekasse finanziert für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Kurzzeitpflege mit bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr.
2017 gab es eine Reform zur Umwandlung des alten Systems der Pflegestufen in Pflegegrade. Das hat den Hintergrund, dass das neue Bewertungssystem differenzierter ist und die individuelle Pflegesituation somit besser erfasst wird. Ziel ist ein gerechterer Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Während es noch Pflegestufen gab, wurde die Einteilung davon beeinflusst, wie viel Stunden Pflege eine Person benötigte. Dies ist allerdings inzwischen irrelevant, da allein die Punktzahl bei der Begutachtung zur Einteilung in einen Pflegegrad führt.
Bundesministerium für Gesundheit Alle Leistungen, (abgerufen am 10.02.2022)
Bundesministerium für Gesundheit Kurzzeitpflege, (abgerufen am 17.02.2022)
Bundesministerium für Gesundheit Pflegegrade, (abgerufen am 10.02.2022)
Bundesministerium für Gesundheit Verhinderungspflege, (abgerufen am 17.02.2022)
Bundesministerium für Gesundheit Tages- und Nachtpflege, (abgerufen am 10.02.2022)
Bundesministerium für Gesundheit Wohnumfeldverbesserungen, (abgerufen am 10.02.2022)
Gesetze im Internet Sozialgesetzbuch (SGB) Begutachtungsinstrument, (abgerufen am 10.02.2022)
Gesetze im Internet Sozialgesetzbuch (SGB), (abgerufen am 17.02.2022)
Medizinischer Dienst Bund, (abgerufen am 10.02.2022)
Medizinischer Dienst Bund Selbstständigkeit als Maß, (abgerufen am 10.02.2022)
Techniker Krankenkasse - Pflegegrad bei Kindern, (abgerufen am 17.02.2022)
Verbraucherzentrale, (abgerufen am 17.02.2022)
Verein Für soziales Leben e.V., (abgerufen am 10.02.2022)
Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.