Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um die auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel in einem Altersheim.
Gerade in Situationen, die eine ungeplante Anpassung der Pflege erfordern, kann die Kurzzeitpflege pflegende Angehörige entlasten. Besonders häufig wird diese Pflegeform nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen für diesen Zweck im Jahr 1.774 Euro zu. Der Betrag kann auf einen Zeitraum von bis zu acht Wochen verteilt werden.
Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka
Zuletzt bearbeitet am 24.01.2023 von: Bettina Morich (Redakteurin)
Kurzzeitpflege wird besonders nach Krankenhausaufenthalten oder in Krisensituationen, in denen pflegende Angehörige die ausreichende Versorgung nicht oder noch nicht sicherstellen können, genutzt.
Diese Form der Pflege wird im Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) geregelt. Ein Anspruch besteht in Fällen, in denen weder durch die Pflege Zuhause noch durch teilstationäre Pflege die ausreichende Versorgung sichergestellt werden kann. Die Pflegekassen finanzieren kurzzeitige Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5. Ehemals standen hier 1.612 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Seit dem 01. Januar 2022 wurde der Betrag auf 1.774 Euro angehoben.
Den von der Pflegekasse gezahlten Betrag von 1.774 Euro im Jahr können Sie auf acht Wochen verteilen. Es können aber auch acht Wochen am Stück beansprucht werden.
Die Leistungen variieren je nach Pflegeeinrichtung. In der Regel gilt: Pflegebedürftige in der kurzzeitigen Pflege erhalten die gleichen Leistungen wie pflegebedürftige Personen, die die vollstationäre Pflege in der jeweiligen Einrichtung erhalten. Je nach Pflegebedürftigkeit umfasst dies unterschiedliche Bereiche. Hierzu gehört zum Beispiel das Zubereiten der Mahlzeiten, Bekleiden und Waschen oder die medizinische Behandlungspflege.
Diese Form der Pflege erfolgt in spezifisch dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Falls in den von der Pflegeversicherung bewilligten Einrichtungen die Pflege begründbar nicht durchführbar ist, kommen auch andere entsprechende Einrichtungen in Frage. Passend sind beispielsweise Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn pflegende Angehörige Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in einer Pflegeeinrichtung oder deren Umfeld nutzen. Dann kann die kurzzeitige Pflege unter Umständen auch dort durchgeführt werden. Dies stellt eine Erleichterung für die Pflegepersonen dar.
Das ist aber nur in gerechtfertigten Ausnahmen möglich. Informieren Sie sich, mit welchen Einrichtungen Ihre Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat.
Sie sind auf der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz? Es kann schwer sein kann, einen Platz in einer Einrichtung zu finden. Kümmern Sie sich möglichst frühzeitig darum. Über unsere kostenlose Service-Hotline 0800 122 273 0 beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Suche nach einem Anbieter.
Nach § 42 SGB XI besteht für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf kurzzeitige Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, und zwar
Die Leistungen der Pflegekasse von 1.774 Euro sind für alle Pflegegrade gleich hoch. Ausnahme ist hierbei der Pflegegrad 1. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Sie können diese aber, falls notwendig, über den Entlastungsbetrag von 125 Euro teilfinanzieren.
Um die Kurzzeitpflege zu beanspruchen, stellen Sie zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse. Dies kann ein Angehöriger oder die pflegebedürftige Person selbst vornehmen. Der Antrag muss im Vorfeld der Pflege eingereicht werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, um zu erfahren, welche Pflegeeinrichtungen hierfür anerkannt sind.
Bei stationären Formen der Pflege wird unterschieden zwischen Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
Die Kosten sind je nach der benötigten Pflege und der jeweiligen Einrichtung unterschiedlich. Hierbei ist auch die Dauer relevant. Laut VdK kann man mit Kosten von 63 Euro pro Tag bei Pflegegrad 2 und mit bis zu 92 Euro pro Tag bei Pflegegrad 5 rechnen. Auch der Aspekt, in welchem Bundesland die Pflege stattfindet, kann starken Einfluss auf den Preis nehmen.
Von der Pflegekasse werden 1.774 Euro im Jahr bezahlt. In einem Zeitraum von acht Wochen können Sie hiervon die Pflege finanzieren. Darüber hinaus können Sie auch den Entlastungsbetrag nutzen.
Der Betrag für die Kurzzeitpflege ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Allerdings fallen bei höheren Pflegegraden in der Regel auch höhere Kosten an. Deswegen reicht der Betrag in diesem Fall unter Umständen nur für eine kürzere Pflegezeit aus als bei niedrigeren Pflegegraden.
Auch wenn bei Pflegegrad 1 kein gesetzlicher Anspruch besteht, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist eine Teilfinanzierung über den Entlastungsbetrag möglich.
Die 1.774 Euro von der Pflegekasse dürfen lediglich für die Pflegekosten verwendet werden. Es ist ein Eigenanteil zu zahlen. Er deckt Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ab. Diese Kosten werden nicht von der Pflegekasse übernommen. Durchschnittlich betragen die Kosten hierfür 35 Euro je Tag.
Um den Eigenanteil zu finanzieren, können Sie den Entlastungsbetrag verwenden. Die jeweils 125 Euro pro Monat stehen jedem Pflegegrad zu. Sie können über mehrere Monate angespart werden. Dieser Betrag kann genutzt werden, um die Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu finanzieren.
Zudem besteht auch während der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld. Zwar wird es um die Hälfte reduziert, dennoch können Sie dieses nutzen, um den Eigenanteil auszugleichen.
Wenn die finanzielle Belastung durch den Eigenanteil aber zu groß ist, können Sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Aber: Was stets privat gezahlt werden muss, sind spezifische Anforderungen wie ein Zimmer mit Balkon oder ähnliches.
Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege können auch kombiniert werden. Für die Verhinderungspflege stellen die Pflegekassen im Kalenderjahr einen Betrag von 1.612 Euro bereit. Wenn dieser noch nicht vollständig genutzt wurde, kann der übrig gebliebene Betrag für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Auf diese Weise kann für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.386 Euro eingesetzt werden.
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege meist als häusliche Pflege statt, also in der häuslichen Umgebung. Zudem soll die Verhinderungspflege dann zum Einsatz kommen, wenn pflegende Angehörige verhindert sind – beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit. Die Kurzzeitpflege ist nicht hiervon abhängig. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann sie jederzeit beantragt werden.
Auch Menschen, die (noch) keinen Pflegegrad haben, können in eine Situation kommen, in der sie kurzzeitig umfassende Pflege benötigen. Besonders nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel nach einer Operation, brauchen Menschen oft noch Unterstützung.
Wenn gewisse Anforderungen vorliegen, kann die Kurzzeitpflege auch als Leistung der Krankenkasse erbracht werden, ohne dass Pflegebedürftigkeit besteht. Das Sozialgesetzbuch legt folgende Voraussetzungen fest: „bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung“ (§ 39c SGB V).
Neben der Kurzzeitpflege gibt es die Verhinderungspflege. Im Gegensatz zu ersteren findet sie ambulant statt. Die Pflegekassen stellen 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, um eine Vertretung für verhinderte pflegende Angehörige zu finanzieren.
Eine weitere vollständig ambulante Möglichkeit ist die 24-Stunden Betreuung. Hierbei zieht eine Betreuungskraft in den Haushalt der pflegebedürftigen Person. Sie ist rund um die Uhr rufbereit und kann somit einen erhöhten Pflegebedarf abdecken.
Eine teilstationäre Lösung ist die Tages- oder Nachtpflege. Bei dieser Pflegeform verbringt die pflegebedürftige Person lediglich den Tag oder die Nacht in einer stationären Einrichtung. Je nach Ihrer individuellen Situation stellt die Tages- oder Nachtpflege eine ausreichende Unterstützung für pflegende Angehörige dar.
Es handelt sich um eine stationäre Pflegeform, bei der die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung versorgt wird.
Sie hat eine Dauer von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben einen gesetzlichen Anspruch in Fällen, in denen die Pflege durch Angehörige oder die bisherige häusliche/teilstationäre Pflege kurzzeitig keine ausreichende Versorgung gewährleistet werden kann. Auch in Übergangsphasen nach dem Aufenthalt in einer Klinik besteht der Anspruch.
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, können diese aber anderweitig finanzieren, beispielsweise über den Entlastungsbetrag.
Die kurzzeitige Pflege findet stationär statt, die Verhinderungspflege zuhause. Erstere soll vor allem nicht ausreichend mögliche Pflege ausgleichen. Dies trägt dazu bei, pflegende Angehörige in Krisensituationen und Übergangsphasen, die eine Anpassung der Pflege erfordern, zu entlasten. Verhinderungspflege wird in Anspruch genommen, wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind.
Es fallen Kosten für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an. Je nach Pflegegrad, Einrichtung, Bundesland und Dauer unterscheiden die Kosten sich. Der VdK berichtet von Kosten zwischen 63 und 92 Euro je Tag.
Die Pflegekosten werden durch die 1.774 Euro der Pflegekasse finanziert. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, der sogenannte Eigenanteil, müssen allerdings von der versicherten Person selbst gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, hierfür den Entlastungsbetrag oder das Pflegegeld zu verwenden. Zudem können Sie auch Sozialhilfe beantragen.
Ja, während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld weitergezahlt. Allerdings wird der Betrag um 50 Prozent gesenkt.
Bundesgesundheitsministerium, (abgerufen am 18.08.2022)
Gesetze im Internet, (abgerufen am 25.08.2022)
Sozialgesetzbuch, (abgerufen am 18.08.2022)
Sozialverband VdK, (abgerufen am 18.08.2022)
Verbraucherzentrale, (abgerufen am 18.08.2022)
Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.