Im Laufe der Zeit wird jeder mit dem Begriff Pflegesachleistungen konfrontiert. Ist ein Pflegegrad von 2 oder höher vorhanden, können Pflegesachleistungen genutzt werden, um die anfallenden Kosten ambulanter Pflegedienste (komplett oder in Teilen) zu übernehmen. Zu den Dienstleistungen zählen die Hilfe im Haushalt, körperbezogene Pflegemaßnahmen oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
Unter Pflegesachleistungen werden Geldbeträge verstanden, mit denen Dienstleistungen von ambulanten oder stationären Pflegedienstleistern bezahlt werden können. Der zu Pflegende kann auch in einem anderen Haushalt, beispielsweise bei einem Verwandten, wohnen. Wichtig ist dabei auch, dass nicht ein Angehöriger die Pflege übernimmt, sondern geeignete fachkundige Pflegekräfte. Eine solche Pflege kann durch Angestellte eines Pflegedienstes oder durch Einzelunternehmer erbracht werden. Bei der Pflege durch einen Angehörigen kann das Pflegegeld zur Finanzierung genutzt werden. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Krankenkasse und das Geld wird nicht an den Pflegebedürfitgen ausgezahlt.
Voraussetzung dazu ist, dass die Pflegekraft oder der Pflegedienst bei einer Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Wohnen mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, kann die ambulante Pflege gemeinsam in Anspruche genommen werden. Wenn Sie auf der Suche nach einem solchen Anbieter sind, rufen Sie gerne unser kostenloses Service-Telefon 0800 122 273 0 an. Wir helfen Ihnen gerne, einen passenden Anbieter in Ihrer Umgebung zu finden, der freie Kapazitäten hat. Dieses Angebot ist für Sie komplett kostenfrei und wird durch Beiträge der Pflegeanbieter finanziert.
Achtung: Der Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka
Zuletzt bearbeitet am 18.01.2023 von: Bettina Morich (Redakteurin)
Bei der ambulanten Pflege steht zwar im Vordergrund, dass die pflegende Personen gut versorgt ist, aber auch die Entlastung der Angehörigen ist ein wichtiger Faktor. Hierfür sind ambulante Pflegedienstleister ideal geeignet, da diese zahlreiche Alltagsaufgaben übernehmen, die sonst von Angehörigen übernommen werden müssen. Die Betreuung umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und den sozialen Kontakten dienen. Zudem kann bei der Gestaltung des Alltags geholfen werden. Darunter zählen:
Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von Ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege. Sie müssen vom jeweiligen Pflegedienst durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.
Bevor Pflegesachleistungen beantragt werden können, wird die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen geprüft. Der Pflegegrad muss zuerst bei der Pflegekasse beantragt und bewilligt werden, denn ohne einen Pflegegrad gibt es keine Pflegeleistungen. Liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, kann man Pflegesachleistungen beantragen. Beim Antrag der Pflegesachleistungen möchte die Pflegekasse einiges Wissen. Darunter auch, welche Leistungen bei der häuslichen Pflege selbst erbracht werden und welche Leistungen dazukommen sollen z.B. eine Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Die Anbieter rechnen direkt mit der Krankenkasse ab und das Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegesachleistungen können nur dann genutzt werden, wenn der beauftragte Pflegedienst eine deutsche Kassenzulassung besitzt. Unternehmen aus dem Ausland sind damit ausgeschlossen (z.B. 24-h-Pflege aus Osteuropa). In welcher Höhe Pflegesachleistungen ausgezahlt werden, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab:
Zudem stehen allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht, wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Auch die Aufstockung der ambulanten Pflege ist damit möglich. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei der Aufwendung für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurückerstattet. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.
Personen, die Pflegesachleistungen beziehen, haben zusätzlich einen Anspruch auf teilstationäre Pflege, wie die Tages- oder Nachtpflege. Diese Leistungen müssen nicht mit den Pflegesachleistungen verrechnet werden. Die Tages- und Nachtpflege wird in § 36, § 38, § 41 und § 45 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt und umfasst die zeitweise Betreuung. Von der Pflegekasse werden Leistungen, wie die medizinische Behandlungspflege und das Abholen und Bringen zur Einrichtung übernommen. Die Verpflegung vor Ort muss aber privat getragen werden.
Zudem haben Personen, die Pflegesachleistungen beziehen, die Möglichkeit eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine vollstationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Beispielsweise bei einer Auszeit des pflegenden Angehörigen oder, wenn weder die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst noch eine teilstationäre Pflege ausreicht, kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege kann nur stationär erfolgen. Grundsätzlich stehen einem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 oder höher jährlich 1.774 € für Kurzzeitpflege zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob man z.B. Pflegegrad 2 oder 5 hat. Insgesamt können im Jahr 56 Tage, also 8 Wochen, Kurzzeitpflege in Anspruche genommen werden.
Tipp: Betreuungsgeld, Hilfsmittel mit Rezept, Beratung und Zuschüsse sind weitere Leistungen, die Personen, die Pflegesachleistungen beziehen, beantragen können.
Eine Alternative zur Pflegesachleistung bildet die häusliche Pflege durch Angehörige. Wenn Angehörige oder Ehrenamtler einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen, erhält er Unterstützung in Form von Pflegegeld. Eine weitere Möglichkeit ist die stationäre Pflege in einem Pflegeheim. Dabei wird auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen verzichtet um vollstationär in einer Pflegeeinrichtung, wie z.B. einem Altersheim gepflegt zu werden.
Wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht möglich ist, kann eine vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse beteiligt sich in diesem Fall an den Kosten für die Pflege, soziale Betreuung und für die Behandlungspflege in Form von Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen können allerdings nicht für die Unterbringung in einem Pflegeheim verwendet werden, da die Pflegeversicherung für Leistungen der Unterbringung und Verpflegung nicht aufkommt. Für diese Leistungen muss privat zugezahlt werden. Jeder Bewohner eines Pflegeheims muss einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zur Pflege, Betreuung und Behandlungspflege zuzahlen. Das macht ungefähr einen Betrag von 1500-4500€ aus. Die zustehenden Pflegesachleistungen für den Bewohner zahlt die Pflegekasse direkt an das Pflegeheim.
Die Beiträge bei stationären Pflegesachleistungen sind leicht verändert, als die bei einer ambulanten Pflegesachleistung. Sie sehen wie folgt aus:
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch als Kombinationsleistungen genutzt werden. Wird sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen (Kombinationsleistungen), verringert sich jedoch der Betrag des ausgezahlten Pflegegeldes. Hier gilt: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen, wie am folgenden Beispiel gesehen werden kann:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 erhält entweder 900€ Pflegegeld oder 2.000€ Pflegesachleistungen.
Nutzt er nur einen Teil des vorgesehenen Budgets der Pflegesachleistungen (z.B. 60%, also 1.200€), dann verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld um diese 60%. Es werden demnach nur noch 40% des Pflegegeldes gezahlt (also 360€).
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Pflegesachleistungen können genutzt werden, um beispielsweise ambulante Dienstleister zu bezahlen. Eine Kombination aus beiden Varianten ist auch möglich, jedoch verringert sich dann der Anspruch beider Leistungen.
Wer einen Pflegegrad hat, hat auch einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125€ beantragt werden. Ab dem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch auf Pflegesachleistungen, die sich mit der Höhe des Pflegegrade erhöhen.
Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, hat auch einen Anspruch auf den Entlastungsbeitrag in Höhe von 125€. Durch diesen Betrag lassen sich pro Monat ein paar Stunden Betreuung bzw. Alltagshilfen finanzieren.
Nein, die Anbieter (z.B. ein ambulanter Pflegedienst) rechnen direkt mit der Krankenkasse ab und das Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Unter anderem kann man Dienste, wie körperbezogene Pflegeleistungen (Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Hilfe bei der Orientierung) und Hilfe bei der Haushaltsführung (Kochen) in Anspruch genommen werden.
Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.