Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinations- bzw. Zusatzleistungen sind Begriffe mit denen früher oder später jeder konfrontiert wird, der sich mit dem Thema "Pflege" beschäftigt.
Grundsätzlich wird zwischen Pflegegeld oder
Pflegesachleistungen unterschieden. Das Pflegegeld wird an die
Pflegebedürftigen gezahlt, die Ihre Pflege selbstständig sicherstellen –
etwa wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Pflegebedürftigen steht es
frei, das Geld an ihre pflegenden Angehörigen auszuzahlen. Mit den
Pflegesachleistungen werden ambulante
Dienstleister oder stationäre Einrichtungen bezahlt. Es gibt jedoch
auch andere Leistungen, die mit dem Pflegegeld kombiniert werden können.
Doch bevor man Anspruch auf diese Pflegeleistungen der Pflegekasse erhält, wird ein anerkannter Pflegegrad benötigt. Dieser muss erst bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden. Wem bereits ein Pflegegrad durch die Pflegekasse zugewiesen wurde, der hat auch Anspruch auf Pflegeleistungen. Diesen Anspruch haben heute weitaus mehr Menschen als noch zu Zeiten der Pflegestufen, denn „mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben (…).“
Achtung: Der Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka
Zuletzt bearbeitet am 1.02.2023 von: Bettina Morich (Redakteurin)
Pflegebedürftige Personen haben verschiedene Ansprüche auf Unterstützung. Diese lassen sich sogar kombinieren. Ab Pflegegrad 1 gibt es die Hilfsmittelpauschale, Unterstützungsangebote zur Wohnraumanpassung und den
Entlastungsbetrag
. Ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld oder
Pflegesachleistungen
. Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten oder stationären Dienstleister durchgeführt wird.
Als Faustregel gilt: Muss einer
Person im Alltag geholfen werden, weil sie diesen nicht mehr
eigenständig bewältigen kann, dann ist eine Pflegebedürftigkeit
vorhanden. Demnach wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Pflegegrad
bewilligt.
Um Pflegegeld beziehen zu können, ist ein Pflegegrad 2 oder höher nötig, darüber hinaus muss die häusliche Pflege von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Helfern sicher gestellt werden. Pflegegeld ist das Geld, was einem Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Dadurch unterscheidet es sich von den Pflegesachleistungen. Diese werden nämlich direkt von einem Pflegedienst abgerechnet. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Je höher der Grad, desto mehr Geld gibt es. Wird ausschließlich Pflegegeld in Anspruch genommen, so muss alle drei bis sechs Monate ein verpflichtendes Beratungsgespräch wahrgenommen werden, um die Qualität der Pflege aufrechtzuerhalten. Sie können auch Pflegegeld und andere Pflegeleistungen wie Pflegesachleistungen kombinieren, dann wird jedoch nie der Höchstsatz der beiden Leistungen erreicht, sondern der ausgezahlte Betrag wird prozentual an die bereits bezogenen Leistungen angepasst.
Das Pflegegeld geht an die Person, die den Pflegegrad hat. Es wird nicht an andere Personen ausgezahlt. Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder. Hier bekommen die Eltern das Pflegegeld. Kümmert sich aber beispielsweise der Sohn um seinen pflegebedürftigen Vater, dann hat er trotzdem keinen Anspruch darauf, dass ihm Pflegegeld ausgezahlt wird. Das Pflegegeld geht auf das Konto des Vaters. Was dieser damit macht, ist ganz ihm überlassen. Natürlich darf er das Geld an seinen Sohn weitergeben, rein rechtlich gesehen ist der dazu jedoch nicht verpflichtet. Wenn der Vater also von dem Geld lieber Pflegehilfsmittel kaufen möchte, ist dies sein gutes Recht.
Um Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu bekommen, ist ein Pflegegrad notwendig. Dieser muss zuerst bei der Pflegekasse beantragt und bewilligt werden, denn ohne Pflegegrad gibt es keine Pflegeleistungen. Der Antrag geht formlos, entweder per Telefon oder schriftlich. Einige Krankenkassen haben auch ein Onlineportal, bei dem der Antrag eingereicht werden kann. Wir empfehlen Ihnen den Antrag schriftlich zu stellen, da dann ein Nachweis vorliegt. Um den Pflegegrad festzustellen, wird die pflegebedürftige Person von einem Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besucht.
Pflegegeld kann (sobald ein Pflegegrad vorliegt) ganz formlos per Anruf oder E-Mail bei der Pflegekasse beantragt werden. Wichtig ist nur, dass die hierfür nötigen Bedingungen erfüllt sind: Es liegt ein Pflegegrad von mindestens 2 vor und die betroffene Person wird von einem Angehörigen ehrenamtlich ambulant gepflegt. Da bei der Auszahlung davon ausgegangen wird, dass die Pflege zu Hause stattfindet und von Angehörigen übernommen wird, muss regelmäßig geprüft werden, ob die Pflege qualitativ hochwertig durchgeführt wird. Je nach Höhe des Pflegegrades findet dann alle drei bis sechs Monate ein Beratungsgespräch durch einen Pflegedienst statt. Nach einem erfolgreichen Beratungsgespräch können Sie weiterhin Pflegegeld beziehen.
Erhalten Pflegebdürftige ausschließlich Pflegegeld, das heißt, wenn kein Pflegedienst zu Ihnen kommt, sind Sie verpflichtet, Beratungseinsätze wahrzunehmen. So gehen die Kassen sicher, dass die Versorgung gewährleistet ist. Die Beratungseinsätze finden bis Pflegegrad 3 halbjährlich statt. Ab Pflegegrad 4 muss viermal im Jahr ein Beratungseinsatz erfolgen.
Die Beratung muss von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anderen zugelassenen Stelle, beispielsweise dem Pflegestützpunkt, durchgeführt werden. Hierfür müssen Sie frühzeitig einen Termin vereinbaren.
Dabei wird die Pflegesituation analysiert. Aber auch mögliche neue Ansätze und Änderungsmöglichkeiten der Pflege durch Angehörige werden zur Sprache gebracht. Darüber hinaus wird geschaut, ob die Einordnung in den Pflegegrad noch richtig ist. In der Regel wird ein einmal zugesprochener Pflegegrad jedoch nicht aberkannt, sodass nur eine Höherstufung erfolgen kann.
Es wird ein Formular ausgefüllt, in dem alle
Punkte vermerkt werden. Sie müssen unterschreiben und dann das Formular
der Kasse zukommen lassen. Klären Sie mit dem Dienst, ob dieser die
Übersendung für Sie übernimmt oder ob sie selbst tätig werden müssen.
Wird kein Berarungseinsatz durch geführt, dann kann das Pflegegeld
gekürzt oder sogar eingestellt werden. Die Leistungen werden dann ab dem
Termin des Beratungseinsatzes wieder aufgenommen.
Über das Pflegegeld darf frei verfügt werden. Ob der Pflegebedürftige also davon Hilfsmittel bezahlt, es als Aufwandsentschädigung an Angehörige weitergibt oder ein Taxi nimmt, um zum Arzt zu gelangen, wird nicht vorgegeben oder überprüft. Anders sieht es bei Pflegesachleistungen aus. Hier ist der Betrag höher, dafür jedoch zweckgebunden. Zweckgebunden bedeutet in diesem Fall, dass das Geld nicht ausbezahlt, sondern abgerechnet wird. Die Abrechnung erfolgt über einen annerkannten Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung – eine Auszahlung der Pflegesachleistungen ist nicht möglich. Das Pflegegeld kann begrenzt auch für andere Formen der Pflege aufgewendet werden. So kann damit zum Beispiel ein Teil der Kosten einer 24h Pflegekraft gedeckt werden. Leider ist der Pflegegeldsatz nicht hoch genug, um die kompletten Kosten zu decken.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von den Umständen und der Lebenssituation ab. Je nach Pflegegrad, Zeit und Vorerfahrung in der Pflege können beide Lösungen sinnvoll sein. So sind viele Angehörige dankbar, wenn sich ein professioneller Pflegedienst um die Angehörigen kümmert und dieser über die Pflegesachleistungen abrechnet. Oft fehlt hier die Zeit oder die Expertise, um die Pflege durchzuführen – auch die räumliche Distanz spielt eine Rolle: Wenn Angehörige allein oder weit entfernt leben, kann die Abrechnung über die Pflegesachleistungen eine Lösung sein. Andere Angehörige können die Pflege vielleicht besser meistern und freuen sich, wenn der Pflegebedürftige das Geld an sie weitergibt, um ihnen für ihre Zeit zu danken.
Bei der Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen gilt es jedoch auch immer die Wünsche der Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. Einige freuen sich, wenn Angehörige sich kümmern, anderen ist dies unangenehm oder sie haben das unberechtigte Gefühl „zur Last zu fallen“. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über Ihre Sorgen und Ängste, in vielen Fällen finden sich dann Lösungen, die für alle Parteien eine Entlastung darstellen.
Unser Service für Sie: Benötigen Sie eine Beratung zu Ihren Möglichkeiten? Rufen Sie uns unter 0800 122 2730 an. Wir helfen Ihnen unverbindlich und kostenlos.
Die jeweiligen Leistungen können anhand der folgenden Tabelle abgelesen werden. Geldleistungen (ambulant) beziehen sich auf Pflegegeld und Sachleistungen können genutzt werden, um einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von anderen Leistungen erbracht und ist zweckgebunden (z.B. für Beratungsgespräche). Der Leistungsbetrag (vollstationär) stellt die Pflegesachleistungen für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (z.B. Altersheim) oder einer teilstationären Pflege (z.B. Tages- und Nachtpflege) dar.
Pflegegrad | Pflegegegeld (ambulant) | Pflegesachleistungen (ambulant) | Pflegesachleistungen (vollstationär) | Entlastungsbetrag (zweckgebunden) |
1 | - | - | - | 125 Euro |
2 | 316 Euro | 724 Euro | 770 Euro | 125 Euro |
3 | 545 Euro | 1363 Euro | 1262 Euro | 125 Euro |
4 | 728 Euro | 1693 Euro | 1775 Euro | 125 Euro |
5 | 901 Euro | 2095 Euro | 2005 Euro | 125 Euro |
Auch können für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusätzliche Zuschüsse beantragt werden. Pro Jahr besteht Anspruch auf acht Wochen Kurzzeit- sowie sechs Wochen Verhinderungspflege. Die Leistungen können auch kombiniert werden.
Entscheiden Sie sich dazu, einen Teil der Pflege selbst zu machen, möchten aber für bestimmte Aufgaben einen Pflegedienst engagieren, können Sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kombinationsleistungen stellen.
Kombinationsleistungen heißt aber nicht, dass Sie beide Leistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) beziehen können. Viel mehr wird prozentual berechnet, wieviel von welchem Budget Ihnen zur Verfügung steht. Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen und dieser 30% der Pflegesachleistungen abrechnet, die Ihnen mit Ihrem Pflegegrad zustehen, dann können Sie trotzdem noch 70% des Pflegegeldsatzes beziehen.
Eine weitere Möglichkeit der Kombinationsleistung ist es, bis zu 40% der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Diese werden nicht für die Pflege verwendet, sondern beispielsweise für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Krankenkasse, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über zusätzliche Leistungen, diese gibt es entweder zusätzlich zum Pflegegeld oder können mit ihm kombiniert werden. Um bestmöglich informiert zu sein halten Sie am besten noch einmal Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, um individuell die beste Kombination zu erhalten.
Schon gewusst? Bei jedem Pflegegrad stehen Ihnen zusätzlich zu den Geldleistungen im Monat 40 Euro für die sogenannte "Hilfsmittelbox" zur Verfügung . Darin finden Sie unter anderem Desinfektionsmittel, Masken und andere nützliche Dinge rund um die Pflege. Die Boxen können Sie selbst zusammen stellen oder fertig erwerben. Hier finden Sie eine übersicht über mögliche Hilfsmittelboxen.
Pflegesachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern von einem zugelassenen Pflegedienst abgerechnet. Sie sind also zweckgebunden und können nur für die Pflege verwendet werden.
Die Leistungen Pflegesachleistungen und Pflegegeld können aber kombiniert werden. Dann wird bei keiner Leistung der Höchstsatz ausgezahlt, sondern es wird nach den bereits abgerechneten Pflegesachleistungen berechnet, wieviel anteiliges Pflegegeld Ihnen noch zusteht. Die Berechnung erfolgt in Prozent.
Die Entlastungsleistungen betragen 125 Euro im Monat und sind nicht primär für die Pflege gedacht, sondern dafür, Angehörige zu entlasten. Von ihnen kann beispielsweise eine Betreuung für einige Stunden sichergestellt oder auch eine Haushaltshilfe bezahlt werden. Die Entlastungsleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Dies geschieht entweder in Form von Vorkasse, hier werden die Rechnungen zunächst privat beglichen und über Quittungen von der Kasse zurück erstattet, oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung. In diesem Fall rechnet der Dienst, nachdem Sie die gleisteten Stunden quittiert haben, direkt mit der Kasse ab. Ihnen entstehen so keinen kosten.
Dieser Betrag steht Ihnen ab Pflegegrad 1 zu, ab Pflegegrad 2 bekommen Sie Pflegegeld und können dieses mit den 125 Euro Entlastungsbetrag kombinieren.
Sowohl die Tages- als auch die Nachtpflege ist eine Form der teilstationären Pflege. Die pflegebedürftige Person verbringt entweder den Tag oder die Nacht in einer stationären Einrichtung und wird dort versorgt. Es gibt für die teilstationäre Pflege ein extra Budget, welches ebenfalls vom Pflegegrad abhängig ist.
Diese beiden Formen der Pflege kommen immer dann zum Einsatz, wenn der pflegende Angehörige nicht seiner Aufgabe nachkommen kann. Gründe hierfür können zum Beispiel Urlaub oder Krankheit sein. Die Verhinderungspflege findet ambulant statt, während die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung durchgeführt wird Die Wochenzahl ist auf sechs bis acht Wochen befristet, und das Budget liegt bei 1774 Euro im Jahr (Kurzzeitpflege) bzw. 1612 Euro im Jahr (Verhinderungspflege). Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt.
Liegt ein Pflegegrad vor, dann können einmalig pro Pflegegrad 4000 Euro investiert werden, um die Wohnung barrierearm zu gestalten. Hierzu zählt beispielsweise eine (Teil-)Sanierung des Badezimmers bei dem es barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird oder auch der Einbau eines Treppenliftes.
Leben mehrere Personen mit Pflegegrad zusammen, dann können die 4000 Euro auch mehrfach bewilligt werden (max. 16.000 Euro/Haushalt).
Weiterhin kann oft die KfW bei der Finanzierung helfen, wenn der Zuschuss nicht ausreicht.
Wer einen Pflegegrad hat, hat auch Anspruch auf Pflegeleistungen. Ab Pflegegrad 2 erhöhen sich die Leistungen stark. Dann wird auch Pflegegeld gezahlt und es besteht ein Anspruch auf höhere Pflegesachleistungen. Werden die Leistungen kombiniert, so wird niemals der Höchstsatz für beide Leistungen ausgezahlt.
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Pflegesachleistungen können genutzt werden, um beispielsweise ambulante Dienstleister zu bezahlen. Eine Kombination aus beiden Varianten ist auch möglich, jedoch verringert sich dann der Anspruch beider Leistungen.
Pflegegeld muss unter bestimmten Voraussetzungen versteuert werden. Pflegebedürftige, Verwandte von Pflegebedürftigen sowie Menschen, die eine enge Beziehung mit dem Bedürftigen haben, müssen keine Steuern bezahlen.
Ja, pflegende Personen, die ein verwandtschaftliches oder anderes enges Verhältnis mit dem Pflegebedürftigen haben, haben Anspruch auf Sozialleistungen wie Beitragszahlungen zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Nein, die Rente wird nicht gekürzt.
Ja, ein Widerspruch ist möglich und in vielen Fällen sogar ratsam, wenn der Punkteabstand zum nächsthöheren Pflegegrad gering ist. Ein großer Teil der Widersprüche ist erfolgreich.
Nur der Pflegebedürftige selbst kann einen Pflegegrad mit seiner Unterschrift beantragen. Ist dieser nicht mehr dazu in der Lage, kann ersatzweise der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Nein, das ist leider nicht möglich. Ein festgestellter Pflegegrad gilt rückwirkend zum ersten Tag der Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse, jedoch nicht darüber hinaus.
Dies ist nicht zwingend notwendig, kann jedoch sinnvoll sein. Wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in der Reha ist, gibt es zudem die Möglichkeit, einen Antrag über den lokalen Sozialdienst zu stellen.
Sobald sich der Zustand des Pflegebedürftigen wahrnehmbar ändert, sollte die Erhöhung des Pflegegrades beantragt werden. Im Falle eines positiven Bescheids erhöhen sich die Leistungen der Pflegekasse.
Bundesgesundheitsministerium (letzter Zugrif 15.05.2022)
Verbraucherzentrale (letzter Zugrif 15.05.2022)
Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.